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Wie bekomme ich Pflegegeld?

Pflegegeld bekommen alle, die auf Grund von Behinderung bzw. Einschränkungen über mindestens 6 Monate einen anerkannten Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 65 Stunden im Monat aufweisen und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben (unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Aufenthalt im EWR-Raum und der Schweiz)

In nur drei Schritten zum Pflegegeld:

  1. Antragstellung
  2. Begutachtung
  3. Entscheidung
  1. Den Antrag auf Pflegegeld können Sie als Betroffene/r,Angehörige/r,  oder gesetzliche/r Vertreter/in selbst einbringen: 
  • Wenn Sie als Betroffene/r eine Pension/Rente beziehen, ist Ihre zuständige Stelle der Versicherungsträger, der Ihre Pension/ Rente auszahlt.
  • Wenn Sie keine Pension/Rente beziehen, ist die Pensionsversicherungsanstalt für das Pflegegeld zuständig.
  1. Begutachtung erfolgt durch die für Sie zuständige Versicherungsanstalt

Nachdem Sie Ihren Antrag auf Pflegegeld gestellt haben, besucht Sie eine sachverständige Person (Ärztin/Arzt/diplomierte Pflegefachkraft) bei Ihnen zu Hause, im Pflegeheim oder notfalls im Krankenhaus. Der/die Begutachter/in wird von der Versicherungsanstalt bestimmt.  Der Besuch wird vorher schriftlich angekündigt. 

Die/der Sachverständige untersucht die betroffene Person, erhebt die Diagnose/n, erkundigt sich über den Hilfsbedarf (falls anwesend auch bei der Hauptbetreuungsperson) und erstellt ein Gutachten. In diesem werden Ergebnisse und Pflegebedarf beschrieben. Im Idealfall liegen die aktuellen Diagnose/n in kopierter Form auf. 

Im Falle eine Pflegegeldklage, also, wenn Sie mit der Einstufung durch den Gutachter nicht einverstanden sind, bestimmt das Landesgericht die Pflegegeldstufe. Ich kann Ihnen zur erfolgten Pflegegeldeinstufung die Details erörtern. 

  1. Die Entscheidung über die zuerkannte Pflegestufe trifft der Versicherungsträger. Auf Wunsch des Antragstellers  kann bei der Untersuchung eine Vertrauensperson, etwa eine Pflegeperson, anwesend sein, und Angaben zur Pflegesituation machen. Bei der Begutachtung in stationären Einrichtungen sind Informationen des Pflegepersonals und die Pflegedokumentation vom Gutachter zu berücksichtigen. Letzteres gilt auch bei der Betreuung durch mobile Dienste.

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Das Pflegegeld ist in 7 Stufen gegliedert. Es wird monatlich ausbezahlt (12-mal im Jahr). Die Einstufung richtet sich nach dem Umfang des Pflegebedarfs.

Stufe   Durchschnittlicher Pflegebedarf pro MonatEuro pro Monat
1mehr als 65 Stunden/Monat165,40
2mehr als 95 Stunden/Monat305,00
3mehr als 120 Stunden/Monat475,20
4mehr als 160 Stunden/Monat712,70
5mehr als 180 Stunden/Monat, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist968,10
6mind. 180 Stunden/Monat + Pflege/Betreuung zeitlich nicht planbar bzw. ständig notwendig ist  1.351,80
7mind. 180 Stunden/Monat + Bewegungsunfähigkeit gegeben1.776,50


(Stand: 1.1.2022)

Bei der Pflegegeldeinstufung von schwer geistig oder schwer psychisch behinderten, insbesondere demenziell erkrankten Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr sowie von schwerst behinderten Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr werden Erschwerniszuschläge berücksichtigt.

Die Pflegeeinstufung in den Heimen ist nicht identisch mit der Pflegegeldeinstufung. Ich kann Ihnen den Unterscheid aufzeigen.

Profitieren Sie von der Kombination aus meiner pflegerischen Kompetenz, langjährigen Erfahrung und stets aktuellem rechtlichem Fachwissen.

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